Grundsätzlich kann die Ankündigung eines Amoklaufs über Facebook wegen Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB strafbar sein. In einem solchen Fall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob die Ankündigung aus Scherz erfolgte. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eintrag von einer nicht unerheblichen Personenzahl gelesen werden kann.
Wer aber davon ausgeht, sein Post werde nur von seine engen Freundeskreis bzw. einem eng umgrenzten Personenkreis gelesen, tatsächlich kann er aber aufgrund eines Versehens von sämtlichen Nutzern gelesen werden, handelt nicht vorsätzlich. Eine Strafbarkeit kommt dann nicht in Betracht (vgl. Landgericht Aachen, Urteil vom 05.09.2012, Az. 94 Ns 27/12 und Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 25.03.2013, Az. 2Cs 11 Js 27699/12).
Ist ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen worden, so kann er für dieselbe Tat nicht nochmal angeklagt werden. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Strafklageverbrauch. Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er garantiert dem rechtskräftig freigesprochenen Täter grundsätzlich Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1961 Az. 2 BvL 17/60).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Januar 2016 einen Mann wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt weil er unbefugt das Entsperren von SIM-Locks entgeltlich angeboten hatte. Das Gericht wertete den Entsperr-Code als Betriebsgeheimnis (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2016, Az. 2 (6) Ss 318/15 – AK 99/15.
Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte einen Studenten wegen Datenveränderung und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3, 303 a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung. Hintergrund dessen war, dass der Student zur Finanzierung seines Studiums mindestens 614 gesperrte Mobiltelefone erwarb, diese mittels eines sogenannten Flashers entsperrte und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter veräußerte. Er machte dabei einen Gewinn von 10 bis 30 Euro pro Handy (Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 29.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08).
Das Ausbremsen kann unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein. Wer ein solches Fahrmanöver daher anwendet, dem drohen eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Nach § 240 StGB macht sich nämlich strafbar, wer jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Wer sein Fahrzeug im Straßenverkehr als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer benutzt, wendet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Gewalt an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.1995, Az. 4StR 725/94).
Eine Gewaltanwendung allein genügt jedoch nicht. Der Autofahrer muss durch sein Fahrmanöver zudem sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Dies kann etwa eine Vollbremsung oder eine unzumutbare Geschwindigkeitsreduzierung sein. Eine Nötigung ist dann zu verneinen, wenn das Opfer die Möglichkeit hat, der Situation durch ein Ausweichen oder Überholen zu entkommen (vgl. Bayrisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 06.07.2001, Az. 1 St RR 57/2001.